Reisegewerbe


Heute dürfen alle Handwerke im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe.
Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet."
Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt.
Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In der » Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE  1  BvR 2176/98 vom 27.09.2000 heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: "Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."
Die Initiative zur Erlangung eines Auftrags muss außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben erfolgen.»Quelle"


 


 WIKIPEDIA - die freie online Enzyklopädie zum Reisegewerbe:

Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt (wenn gewerblich). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Auch das Handwerksgewerbe kann als Reisegewerbe ausgeübt werden. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbeaufsicht versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.

Beim stehenden Gewerbe hingegen wird zunächst mit der Tätigkeit geworben, bevor sich der Kunde mit dem Gewerbetreibenden in Verbindung setzt, um ein Geschäft abzuschließen. Typischerweise existiert im stehenden Gewerbe auch ein Ladengeschäft.

Sowohl reisendes als auch stehendes Gewerbe erfordern in Deutschland eine Gewerbeanmeldung.

Regionale unterschiedliche Handhabung können von einer zur Anmeldung einer Reisegewerbekarte zusätzlichen Gewerbeanmeldung abweichen (Bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfragen). Eine weitere Hürde ist der Meisterzwang, welcher in einigen Fällen noch Anwendung findet.

 

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